§ 1 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an Käufer mit Sitz im Inland erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
- Entgegenstehende oder von unseren AVL abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVL abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Unsere AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsangebot und -abschluss
- Alle unsere Angebote sind freibleibend.
- Der Mindestauftragswert beträgt EUR 250,00 netto zzgl. Umsatzsteuer.
- Die Bestellung der Waren durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Kalenderwochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer sowie ohne etwaige weitere zusätzliche oder erhöhte Abgaben (z. B. Zölle), ohne Liefer- und Versandkosten sowie ohne Versicherung. Es gelten nachstehende Zahlungsbedingungen:
bei Sofortkasse, Bankeinzug oder Nachnahme 3% Skonto;
bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto;
bei Zahlungseingang innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto.
Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung fällige Rechnungen älteren Datums ausgeglichen sind. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.Beträgt die zwischen uns und dem Käufer vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate, so gelten unsere am Liefertag gültigen Listenpreise.
- Gerät der Käufer in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig, soweit wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt möglich.
- Im Falle der Lieferung in ein anderes Land der Europäischen Union wird keine Umsatzsteuer berechnet, wenn der Käufer uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der Käufer in seinem Land eine Umsatzbesteuerung vornimmt.
- Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können in diesen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
§ 4 Lieferfristen und -termine, Nichtverfügbarkeit der Leistung
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Sofern wir wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne ist insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer gegeben, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers.
- Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe und Materialien, Laderaummangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, immer vorausgesetzt, dass wir den jeweiligen Umstand im Einzelfall nicht zu vertreten haben), auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten, entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Versand, Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt frachtfrei ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg, die Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
- Soweit unsere Ware auf Europaletten geliefert wird, werden die Paletten nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer hat Europaletten gleicher Güte und Beschaffenheit mit der nächsten Lieferung, spätestens aber innerhalb von 1 Monat, zurückzugeben. Andernfalls werden für die Europaletten pro Stück € 11,- zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt.
§ 6 Mängelrügen
- Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Anzeige. Wir können uns nicht auf die vorgenannte Regelung berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.
- Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtkräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
§ 7 Mängelhaftung
- Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
- Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 6 dieser AVL nachgekommen ist.
- Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, soweit diese auf nachfolgende und im Einzelfall von uns nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, insbesondere ohne Vorkehrungen gegen witterungs- und temperaturbedingte Veränderungen der Ware, Lagerung bei über 25 Grad Celsius oder - bei flüssigen Produkten - unter 1 Grad Celsius, bei einer Luftfeuchtigkeit von über 80 %, Aussetzung direkter Sonneneinstrahlung, Verwendung und Inverkehrbringen der Ware nach Ablauf des Verfalldatums, wenn wir Ware mit ausreichend langem Verfalldatum geliefert hatten, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Bearbeitungen der Ware seitens des Käufers oder Dritter.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen grundsätzlich wir. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, obwohl der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erkennen können, so hat uns der Käufer die hieraus entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung, Haftungsbegrenzung
- Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen - sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
- Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, vgl. unter 7) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und sonstiger deliktischer Haftung) - ausgeschlossen.
- Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
- Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB) gilt dieser § 8 entsprechend.
- Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Es handelt sich um die Pflichten, welche die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
- Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
§ 9 Verjährung
- Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
- Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Absatz 1 Nummer 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass Forderungen in einen laufenden Saldo eingestellt werden.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt in voller Höhe oder - falls das Eigentumsrecht Dritter bestehen bleibt - in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die im nachfolgenden 4. Abschnitt genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Wir ermächtigen den Käufer widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offenlegen und die uns zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.
- Die Befugnis zur Weiterveräußerung unserer Ware erlischt, sobald der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ergehen eines Mahnbescheides gegen ihn. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung (Abschnitt 1) unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort zu benachrichtigen und auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Die Vertragsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Betriebsschäden, Explosion, Diebstahl etc. zu versichern. Der Käufer tritt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit dem Abschluss des Liefervertrages in Höhe der gelieferten Ware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind wir unverzüglich zu informieren.
- Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Kaufpreises nicht nach, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Wir dürfen diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir diese dem Käufer nach unserer Wahl freigeben.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstige Bestimmungen
- Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
- Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für sämtliche, sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück, soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Melle.
- Sollten einzelne Bestimmungen der AVL ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die AGB's können Sie hier als PDF Version erhalten.